Suizidgefahr beim langjährig therapierten Räumungsschuldner

von | Samstag, 17.05.2014 | Allgemein, Mietrecht, Wohnraummietrecht, Zwangsversteigerungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen Räumungsschuldner eine richterliche Pflicht zur sorgfältigen Begründung, zur Wahrung der Gläubigerrechte und zur Eile nach langer Verfahrensdauer besteht (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2014 – 2 BvR 2457/13)

In der Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass das Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG die Vollstreckungsgerichte verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.

Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 II 1 GG verletzen.

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird. Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. (Leitsätze der Redaktion)