Erwerber einer Eigentumswohnung ist nicht zur Beseitigung eines planwidrigen Zustands verpflichtet, wenn er mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart

Erwerber einer Eigentumswohnung ist nicht zur Beseitigung eines planwidrigen Zustands verpflichtet, wenn er mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine...