Testament

von | Mittwoch, 01.01.2014 | Erbrecht, Notar

Ein Testament kann entweder handschriftlich errichtet werden oder zur Niederschrift eines Notars. Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem derjenige, der das Testament errichtet, dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält. Der Notar übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Errichtung des Testaments und der Erblasser kann sicher sein, dass sein Wille bestmöglich umgesetzt wird. 

Wenn man ein Testament handschriftlich errichtet, hat man diese Sicherheit nicht, da häufig – insbesondere bei höheren Vermögenswerten – grundlegende Rechtskenntnisse notwendig sind, und zwar in formaler wie auch in materieller Hinsicht. Formal ist zu beachten, dass das Testament eigenhändig geschrieben sowie unterschrieben sein muss. Weiter soll es Tag, Monat und Jahr sowie den Ort der Niederschrift enthalten. Man sollte außerdem damit vertraut sein, wie die gesetzliche Erbfolge ist.