Verlust der Verwaltungs- und Verfügungbefugnis an den Schuldner bei Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Wohnung InsO §§ 35 II, 109 I 2

von | Samstag, 06.09.2014 | Immobilien, Insolvenzrecht, Mietrecht, Privatinsolvenz, Wohnraummietrecht

Nach § 109 Insolvenzordnung kann der Insolvenzverwalter ein Wohnungsmietverhältnis des Schuldners nicht außerordentlich kündigen, sondern erklären, dass Ansprüche gegen den Schuldner nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (Enthaftungserklärung). Lange Zeit war umstritten, ob damit auch die Freigabe des Mietverhältnisses verbunden ist. Dies wurde nun vom zuständigen Senat des BGH bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 136/13).

Der Insolvenzverwalter (Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren) über das Vermögen eines Schuldners hatte gegenüber der Vermieterin eine Enthaftungserklärung nach Paragraph 109 Insolvenzordnung hinsichtlich der Mietwohnung des Schuldners abgegeben. Später rechnete die Vermieterin über die Betriebskosten ab und es ergab sich für den Mieter ein Guthaben, dass die Vermieterin an den Mieter ausgezahlt hat. Der Insolvenzverwalter hielt dies für unwirksam und klagte gegen die Vermieterin auf Zahlung des Guthabens.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Auffassung des Fortgerichts, dass die Forderungen die Masse falle, als unrichtig zurückgewiesen. Nach Auffassung des BGH ist es vielmehr richtig, dass die Enthaftungserklärung eine Freigabe des Mietverhältnisses bewirkt mit der Folge, dass der Mieter danach vollständig die alleinige Verwaltung- und Verfügungsbefugnis hat. Die Enthaftungserklärung tritt an die Stelle der Kündigung, durch die die Verbindung zur Insolvenzmasse voll stünden ständig gelöst wird. Die Folge ist, dass ein Insolvenzverwalter anschließend nicht mehr zur Prozessführung befugt ist und die Klage deshalb unzulässig ist.

Angemerkt wird auch noch ergänzend, dass der BGH darauf hingewiesen hat, dass der Erstattungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung dann unpfändbar ist, wenn der Schuldner Arbeitslosengeld II bezieht. Hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs blieb allerdings die Frage offen, ob mit einem Übergang der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auch ein Anspruch auf den Mieter zurückfällt.