Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs

von | Samstag, 04.10.2014 | WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Wird ein Stellplatz vom Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum nicht genutzt, sondern die Nutzung durch einen anderen geduldet, so ist dessen Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer verwirkt und geht nicht auf den Erwerber über. Dies hat das Landgericht Braunschweig mit einem Urteil vom 21.01.2014 – 6 S 336/13 – entschieden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Nutzung eines Pkw-Einstellplatzes. Die Klägerin hat im Jahr 2008 eine Eigentumswohnung mit zugewiesenem Stellplatz Nr. 7 von den bisherigen Eigentümern erworben, die diese im Jahre 1981 erworben hatten. Bis zum Verkauf im Jahre 2008, mithin über einen Zeitraum von 27 Jahren, nutzten sie selbst diesen Stellplatz nicht. In dieser Zeit haben sie die Nutzung des Stellplatzes Nr. 7 auch nie beansprucht. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr das Nutzungsrecht an dem Einstellplatz Nr. 7 zustehe. Gegen das Urteil hat die Klägerin die Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1004 BGB hat. Nach Auffassung des Landgerichts tritt gemäß § 3 Abs. 5 der Teilungserklärung der Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers in die bisherigen Rechte des Verkäufers eines Wohnungseigentums hinsichtlich des Stellplatzes ein, soweit dem jeweiligen Verkäufer ein Nutzungsrecht an einem Einstellplatz zusteht. Die Klägerin habe das Nutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 7 nicht erworben, denn dieses hätten ihre Rechtsvorgänger bereits verwirkt. Sowohl das für den Verwirkungstatbestand erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment lagen nach der Auffassung des Landgerichts Braunschweig vor, weil sie selbst diesen Stellplatz vom Erwerb im Jahre 1981 bis zum Verkauf der Wohnung im Jahre 2008, also über einen Zeitraum von 27 Jahren, nicht genutzt haben. In dieser Zeit hätten sie die Nutzung des Stellplatzes Nr. 7 auch nie beansprucht, obwohl sie wussten, dass ihnen dieser Stellplatz vertraglich zugewiesen war. Letzteres ergebe sich aus § 13 des Kaufvertrags vom 17.01.2008. 27 Jahre seien ein sehr langer Zeitraum, der nahe an der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB liegt. Aufgrund dieses langen Zeitraums seien an das Umstandsmoment nicht mehr allzu hohe Anforderungen zu stellen. Es genüge insoweit die Tatsache, dass sie den Stellplatz Nr. 2, der ihnen nicht zugewiesen war, während all der Jahre nutzten. Damit hätten sie jedenfalls gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwaltung konkludent zu erkennen gegeben, keinen Anspruch auf den Stellplatz Nr. 7 erheben zu wollen. Die Rechtsvorgänger der Beklagten konnten sich damit schutzwürdig darauf einrichten, dass sie den Stellplatz Nr. 7 berechtigt nutzten. Dies gelte auch für die Beklagte selbst, die ihre Wohnung mit der Zuweisung des Stellplatzes Nr. 7 im Jahre 2005 erwarb – also zu einem Zeitpunkt, als die Voreigentümerin noch den Stellplatz Nr. 2 genutzt haben.

Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass im Zuge der Übergabe neu errichteter Eigentumswohnanlagen Nebenräume wie Keller oder Speicher, aber auch Flächen im Freien, wie Gartenflächen oder PKW-Abstellplätze unzutreffend zugewiesen werden, weil die maßgeblichen Aufteilungspläne den handelnden Personen nicht vorliegen. Dass derartige Irrtümer die Rechtslage nicht verändern können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der tragende Entscheidungsgrund war, dass bei Weiterveräußerung der Stellplatz mit der „richtigen“ Nummer bezeichnet war; dies verwundert nicht weiter, da der Notar richtigerweise vor der Beurkundung das Grundbuch eingesehen hat und die dort festgestellten Daten zur Beschreibung des Kaufobjekts verwendet hat. Hieraus kann ein auf Rechtsverzicht gerichtetes „Umstandsmoment“ nicht abgeleitet werden; denn entweder hatten die beiden beteiligten Wohnungseigentümer den „Tausch“ der Stellplätze nicht bemerkt oder sie hatten sich – ggfs. später – darauf verständigt, es bei der Nutzung der Stellplätze zu belassen. Beides führt aber nicht zu einer Änderung des Objekts des „verdinglichten“ Sondernutzungsrechts, sondern allenfalls – bei einer einvernehmlichen Regelung – zu einer wechselseitigen Vermietung.

War aber die irrige Zuweisung nicht aufgeklärt, so stand die Verjährung auch nicht vor ihrem Ablauf. Der Anspruch gegen den nicht berechtigten Nutzer eines Stellplatzes aus § 1004 BGB entsteht nämlich auf Grund der wiederholt gleichartigen Einwirkungen jeden Tag neu. So hat der BGH (Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 73. Auflage, § 242 Rn. 107) z.B. entschieden, dass Immissionen eines störenden Fuhrunternehmens, die zeitlich unterbrochen auftreten, wiederholt gleichartige Störungen sind; jede neue Einwirkung löst danach einen neuen Anspruch aus; die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen, so dass es in der Regel – mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen – an dem Zeitmoment fehlt. Der Irrtum des Eigentümers kann deshalb ebenso wenig rechtsvernichtend sein, wie der Irrtum des Besitzers rechtsbegründend wirkt (BGH, Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06, NJW 2007, 2183).