Weihnachtsdeko-Wahnsinn in Mietimmobilien: Limits für Mieter, die keine Grenzen kennen

von | Dienstag, 14.12.2021 | Allgemein

Kaum ist am Totensonntag die Sonne untergegangen, beginnt für Freunde des festlichen Dekorierens die große Saison der Illumination. Fenster, Balkone und Terrassen füllen sich mit Lichterwerk und erstrahlen zum Advent in einer kunterbunten Farbvielfalt. Dabei kommt es immer wieder vor, dass einige Deko-Liebhaber weihnachtlichen Sternenregen zu wörtlich nehmen. Beleuchtete Weihnachtsmänner, blinkende Rentiere und grelle Lichterketten ums Fallrohr können den Alltag der Nachbarn erheblich beeinträchtigen. Wie viel Deko ist im Rahmen des Üblichen und muss von umliegenden Mietparteien bzw. Eigentümern geduldet werden? Wo hört die Freundschaft mit dem Nachbarn und wo die gesetzliche Toleranz auf? Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtliche Situation und erklärt, auf welche Bereiche sich diese erstreckt.

Freie Entscheidungsgewalt innerhalb einer Mietwohnung

Inwieweit der Mieter in seinen vier Wänden weihnachtlich dekoriert, bleibt grundsätzlich dessen Geschmack und Fantasie vorbehalten. Einzige Ausnahme bleiben die Vorgaben des Brandschutzes, die vom Vermieter festgelegt werden. Obwohl der Vermieter für den Brandschutz den Hut auf hat, handelt ein Mieter grob fahrlässig, wenn er offensichtliche Handlungen ausführt, die zu einem Brand führen, das Wohl aller Mietparteien und das Eigentum des Vermieters schädigen können. Dazu kann z. B. das Entzünden von brennbaren Artikeln in der Nähe von dürrem Reisig oder brennbaren Vorhängen gehören.

Unversehrtheit der Fassade bremst übertriebenen Deko-Eifer

Alles, was sich in Sachen Weihnachtsdekoration an der Außenfassade abspielt, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter darf unter keinen Umständen Veränderungen an der Fassade vornehmen. Während ein an der Himmelsleiter schwingender Weihnachtsmann die Fassade nicht beeinträchtigt, so ist dies mit den für Santa erforderlichen Befestigungslösungen der Fall. Denn: Alles, was dauerhaft Wind und Wetter ausgesetzt ist, bedarf der Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht soll verhindern, dass Personen durch herabstürzende Gegenstände zu Schaden kommen. Grundsätzlich haftet der Vermieter für das Erfüllen der Verkehrssicherungspflicht. Er muss dafür sorgen, dass Außeninstallationen fest verankert sind und hat daher das Recht, dem Vermieter ungenügend befestigte Deko-Objekte zu untersagen sowie das Entfernen zu verlangen.

Beeinträchtigung der Nachbarn durch enthemmtes Beleuchten

Bei der Frage nach der Beleuchtungsintensität lässt sich festhalten, dass nur so viel Beleuchtung erlaubt ist, wie es benachbarte Mietparteien bzw. Eigentümer nicht stört. Ist das für einen gesunden Nachtschlaf erforderliche, abgedunkelte Schlafzimmer einer Dauerbeleuchtung ausgesetzt, müssen dies die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie besitzen einen Unterlassungsanspruch, den sie gegenüber dem Vermieter durchsetzen dürfen, sodass der Vermieter mit der beleuchtenden Mietpartei das Gespräch suchen muss.

Grenze für gemeinschaftlich genutzte Bereiche: Abgrenzung der Dekoration von Hausgarten und Treppenhaus

Wenn es darum geht, den an das Gebäude angeschlossenen Garten zu illuminieren, stellt sich die Frage nach dem Mietumfang. Ist der Garten Teil der Mietwohnung und wird für diesen Miete entrichtet, kann der Mieter über die Dekoration entscheiden. Sofern es sich allerdings um ein gemeinschaftlich genutztes Grundstück ohne Mietzahlung handelt, muss eine Erlaubnis des Vermieters für die gewünschte Beleuchtung vorliegen. Gleiches gilt für das Treppenhaus, welches von allen Mietern zu gleichen Teilen genutzt wird. Sind sich alle Mieter über dessen Dekoration einig, ist nichts dagegen einzuwenden. Bei Beschwerden jedoch müssen dekorierende Mieter den Weihnachtsschmuck aus dem Treppenhaus entfernen.