WG-Mietrecht: Alles Wissenswerte rund um den Mietvertrag

von | Mittwoch, 27.04.2022 | Immobilien, Immobilienrecht, Mietrecht, WEG-Recht, Wohnraummietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Viele junge Erwachsene, ganz gleich, ob Studenten oder Auszubildende, können es kaum erwarten, in ihre erste eigene Wohnung zu ziehen. Da ein bezahlbares Zuhause oftmals nicht einfach zu finden ist, entscheiden sich viele für den Einzug in eine Wohngemeinschaft, kurz WG. De facto bringt eine WG viele Vorteile mit sich: Neben der Möglichkeit, rasch neue Kontakte zu knüpfen, werden auch Wohn- und Nebenkosten wie Strom, Internet oder Heizkosten geteilt.
Welche rechtlichen Bestimmungen für den Mietvertrag einer Wohngemeinschaft existieren, erfahren Sie im Folgenden.

Grundsätzliches zu WG-Mietverträgen

Obschon das deutsche Mietrecht vorrangig im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt wird, finden sich dort keine Aussagen in Bezug auf Wohngemeinschaften. Der Grund hierfür ist ebenso einleuchtend wie einfach: WG-Bewohner haben dieselben Pflichten und Rechte wie alle anderen Mieter. Dennoch gibt es einige Besonderheiten in Bezug auf das Mietrecht für Wohngemeinschaften, denn es können differente Arten von Mietverträgen abgeschlossen werden.

Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter

Bei dieser Art von Mietvertrag, wird ein Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung abgeschlossen, von allen WG-Bewohnern unterschrieben, so dass sie gleichberechtigte Hauptmieter sind.
Hieraus ergeben sich sowohl gleiche Rechte als auch gleiche Pflichten, das heißt, kein WG-Mitglied kann einem anderen kündigen. Zudem kann das Mietverhältnis nur von allen Hauptmietern gemeinsam gekündigt werden, dies könnte sich dann als schwierig gestalten, wenn nur eine WG-Partei aus der Wohngemeinschaft ausziehen möchte.
Hinzu kommt, dass die gesamtschuldnerische Haftung von der gesamten Wohngemeinschaft eingegangen wird. Mit anderen Worten: Gerät ein WG-Bewohner in Zahlungsrückstand mit der Mieter, ist der Vermieter berechtigt, die ausstehende Miete von jedem beliebigen WG-Mitglied einzufordern.

Ein WG-Bewohner ist Hauptmieter, alle anderen sind Untermieter

Bei dieser Art des Mietvertrages fungiert ein WG-Bewohner als Hauptmieter, ihm obliegen gegenüber dem Eigentümer alle Rechte und Pflichten.
Der Hauptmieter der Wohnung ist berechtigt, an seine Mitbewohner unterzuvermieten. Dabei wird das Mietverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter von den genannten Parteien selbst geregelt. Zwischen Eigentümer und Untermietern besteht kein Vertragsverhältnis. Dennoch muss zur Untervermietung die Erlaubnis des Eigentümers eingeholt werden. So ist der Vermieter beispielsweise dann berechtigt, eine Untervermietung abzulehnen, wenn dies zu einer Überbelegung der Wohnung führen würde. Gleiches gilt, wenn das Untermietverhältnis einer unzumutbaren Belastung gleichkommt.
Sollte der Hauptmieter ohne Wissen und Erlaubnis des Eigentümers untervermieten, kann dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.

Jeder WG-Bewohner hat einen separaten Mietvertrag

Eine dritte Variante besteht darin, dass jeder WG-Bewohner mit dem Vermieter einen eigenständigen Mietvertrag abschließt. Ein derartiger Mietvertrag kann sowohl das Nutzungsrecht für die Gemeinschaftsräume wie zum Beispiel Küche, Bad und gegebenenfalls das Wohnzimmer sowie des Balkons resp. der Terrasse oder des Gartens sowie des individuell genutzten WG-Zimmers beinhalten.
Wohngemeinschaften mit separaten Mietverträgen haben den Vorteil, dass jeder WG-Bewohner das Recht hat, eigenständig ein- oder auszuziehen. Dabei ist es nicht notwendig, dass die anderen WG-Bewohner um Erlaubnis gefragt werden.
Problematisch gestaltet sich vice versa, dass die Bewohner einer WG hierdurch nicht die Möglichkeit haben, ihre Mitbewohner selbst zu wählen. Vielmehr liegt es im Ermessen des Eigentümers, wann und mit wem ein Mietverhältnis abgeschlossen wird. Hierdurch minimiert sich zwar der Verwaltungsaufwand für die WG-Bewohner, derjenige des Vermieters erhöht sich jedoch.

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