Wirksamkeit von Abtretungsklauseln in Bauträgerverträgen

von | Samstag, 15.03.2014 | Allgemein, Immobilien, Immobilienrecht, Notar

1. Für die Wirksamkeit von Abtretungsklauseln in Bauträgerverträgen ist es nicht erforderlich, dass in der Abtretungsvereinbarung die Baubeteiligten namentlich als Schuldner der abgetretenen Forderungen genannt werden. Es reicht aus, dass die Schuldner von Gewährleistungs- oder Erfüllungsansprüchen bestimmbar sind.

2. Ziel einer solchen Abtretungsklausel ist es, die Rechtsposition der jeweiligen Erwerber im Hinblick auf Mängel an der Wohnungseigentumsanlage insbesondere mit Blick auf eine mögliche Insolvenz des Bauträgers zu stärken. Ohne eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die sonstigen Baubeteiligten hätten sowohl die Erwerber als Einzelpersonen als auch die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Mängeln im Falle einer Insolvenz des Bauträgers keinen vertraglich haftenden Schuldner für Mängelansprüche. (Leitsätze des Gerichts)

Dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Urteil vom 24.09.2013 – I-21 U 122/12 – entschieden.