Wohnungseigentümer muss nicht aus Gründen des Schallschutzes einen Teppich beibehalten

von | Samstag, 28.02.2015 | Allgemein, Immobilienrecht, WEG-Recht, Wohnungseigentumsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage einen vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettboden austauschen darf. Aus § 14 Nr. 1 WEG ergebe sich nach Auffassung der Richter keine Verpflichtung, durch Beibehaltung des gleichen Bodenbelags über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes das ursprüngliche Schallschutzniveau einzuhalten. Eine solche Verpflichtung könne sich nur aus einer entsprechenden Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus der im Zuge des Baus des Hochhauses erstellten Baubeschreibung (Urteil vom 27.02.2015, Az.: V ZR 73/14).

In dem entschiedenen Fall waren die Beteiligten Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2006 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen (BeckRS 2014, 12062).

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und darauf hingewiesen, dass der rechtliche Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten § 14 Nr. 1 WEG sei. Die Kläger würden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grundsätzlich seien die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese waren im vorliegenden Fall eingehalten. Einen Anspruch auf ein höheres Schallschutzniveau gebe es nur bei entsprechender Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung. Ein höheres Schallschutzniveau könne sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthalte keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.
Keine Pflicht zum Erhalt des gleichen Bodenbelags über gesamte Nutzungszeit

Die Entscheidung beruhe auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz müsse in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, seien keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergebe sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spreche gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.