Gesetz zur Verbraucherinsolvenz
Zum 01.07.2014 ist das neue Gesetz zur Verbraucherinsolvenz in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung ist die Verkürzung der Insolvenzzeit von 6 auf 3 Jahre. Die Verkürzung gibt es allerdings nicht umsonst. Die Restschuldbefreiung in drei Jahren erhält nur, wer in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann.
Wenn Sie Glück haben, werden die festgestellten Schulden, aus denen sich die aufzubringenden 35% errechnen, also gar nicht so hoch sein. Allerdings werden zu den 35% Schuldendienst die Gerichtskosten hinzuaddiert. Sie müssen in den drei Jahren also zusätzlich auch die Gerichtskosten erwirtschaften. Hinzu kommt, dass Steuerschulden nicht mehr ohne weiteres restschuldbefreit werden und Gläubiger werden mehr Rechte besitzen, Schuldnern die Restschuldbefreiung abspenstig zu machen.